Ästhetische Schäden

Der Schaden an einem Gebäude gilt als ästhetisch, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt.

In diesem Fall wird anstatt der Entschädigung eine Wertminderungsentschädigung gezahlt.

Berücksichtigte Kriterien:

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Ausmass der Beeinträchtigung

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Wahrnehmbarkeit des beschädigten Gebäudeteils

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Alter des beschädigten Gebäudeteils

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Verhältnismässigkeit der Reparaturkosten bezüglich der genannten Kriterien

Gebäude im Bau, in Umbau/Renovation oder zum Abbruch bestimmt

Gebäude im Bau

Der Schaden wird auf der Grundlage des aktuellen Zustands und der Rechnungen für ausgeführte Arbeiten beurteilt.

Gebäude in Umbau oder Renovation

Der Betrag des Schadens wurd auf der Basis des korrigierten Versicherungswerts berechnet, gemäss den Abbrucharbeiten, die vor Schadeneintritt ausgeführt wurden. Dazugerechnet wird der Schaden, der an den Arbeiten, die ab Beginn der Renovation getätigt worden sind, verursacht wurde.

Zum Abbruch bestimmte Gebäude

Bei Totalschaden beschränkt sich die Erstattung auf den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wiederaufgebaut wird.

Bei Teilschaden erstattet die KGV die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur zur Verbesserung der Sicherheit, sofern diese nicht den Wert eines Abrisses übersteigt.