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PRÄMIENRECHNUNG 2023

Gestaffelter Versand der Rechnungen erfolgt im Februar 2023.
Informationen zum Versicherungswert 2023 finden Sie hier
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Schadenfälle

Entschädigung

Bestimmung der Entschädigung

Nach erfolgter Schätzung der Schäden fällt die KGV den Entschädigungsentscheid, welcher alle Umstände und möglichen Kürzungsfaktoren berücksichtigt.

Bei andersartigem Wiederaufbau

Die Entschädigung kann gekürzt werden, wenn das Gebäude nicht am gleichen Standort wiederaufgebaut wird, mit derselben Nutzung und bei zumindest gleich grossem Gebäudevolumen.

Bei Nicht-Wiederaufbau

Die Entschädigung ist gleich hoch wie der aktuelle Wert des Gebäudes am Tag des Schadenereignisses, vorbehaltlich des Abbruchwerts. Die Entschädigung darf die Versicherungssumme gemäss Versicherungspolice nicht übersteigen.

KGVG / Art. 107
KGVR / Art. 145-146

Kürzung oder Streichung der Entschädigung

Im Schadenfall kann die Entschädigung gekürzt oder gestrichen werden, bei schwerer Nachlässigkeit in folgenden Fällen:

  • Verwendung von Material, Geräten oder Installationen, von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht
  • Unterhalt eines Gebäudes und dessen Umschwung in Zustand und Ordnung, welche die Risiken von Brand und Naturgefahren maximal mindern
  • Meldung einer Änderung (Arbeiten, neue Infrastruktur, neue Nutzung), welche die Versicherungsdeckung oder die Prämie verändern könnte
KGVG / Art. 45-46 und 112-114
KGVR / Art. 108 und 32

Zahlung der Entschädigung

Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen, dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann.

Die Entschädigung wird dem∙der Eigentümer∙in bezahlt, wenn:

  • das Gebäude frei ist von Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten und Grundlasten
  • das Gebäude so repariert oder wiederaufgebaut worden ist, dass es einen mindestens gleich hohen Wert wie vor dem Schadenereignis aufweist
  • die beteiligten Dritten ihre schriftliche Zustimmung zum Nichtwiederaufbau, Wiederaufbau mit tieferem Wert als der frühere Wert oder zum Wiederaufbau an einem anderen Ort geben

Auf Verlangen der Architekt∙inn∙en, Ingenieure oder Handwerker∙innen, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, oder bei Zweifel über die richtige Verwendung der Entschädigungssumme durch den∙die Eigentümer∙in kann der Betrag bei einer Bank auf einem Baukonto hinterlegt werden.

KGVG / Art. 119 und 121

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Zahlung

Je nach Ausmass des Schadens und der Entwicklung der Wiederaufbauarbeiten leistet die KGV Vorschüsse oder Überweisungen auf der Basis der vom Eigentümer, der Eigentümerin eingereichten Rechnungen.

Bei Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an einem anderen Standort behält die KGV bis zur kompletten Beseitigung der Überresten einen Anteil der Entschädigung zurück. Dieser kann bis zu 20% des Schadens betragen.

KGVG / Art. 123-124
KGVR / Art. 148-151

Verjährung

Jeglicher Anspruch auf Entschädigung erlischt nach 5 Jahren ab Zeitpunkt des Schadenereignisses.

KGVG / Art. 125
KGVR / Art. 152
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Kantonale Gebäudeversicherung
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