Schutz vor Naturgefahren

In der Schweiz besteht die Gefährdung durch verschiedene Arten von Gefahren:

  • Gravitative Gefahren wie Hochwasser oder Murgänge sind verantwortlich für einen Grossteil der Schäden, die an Gebäuden verursacht werden.
  • Meteorologische Gefahren wie Hagel, Wind und Oberflächenabfluss sind verantwortlich für einen Grossteil der Schäden, die an Gebäuden verursacht werden.
Schutz vor Naturgefahren

Es gibt keinen absoluten Schutz vor Naturgefahren; jede und jeder von uns hat ein Restrisiko zu tragen. Die Grenze zwischen Restrisiko und inakzeptablem Risiko wird vom Schutzziel vorgegeben. Dies gibt eine Schwelle vor, einen Zielwert, bis zu welchem wir uns schützen wollen. Für neue Gebäude gibt es klare Vorgaben je nach Naturgefahr. Zum Beispiel ein neugebautes Einfamilienhaus in einem Überschwemmungsgebiet muss einer Überschwemmung standhalten, die alle statistisch gesehen alle 300 Jahre eintrifft.

Schutzmassnahmen

Wenn eine Naturgefahr Menschen oder Sachgüter gefährdet, besteht ein Schadenrisiko. Wenn das Risiko nicht akzeptabel ist, sind Schutzmassnahmen erforderlich. Die Schutzmassnahmen können raumplanerisch erfolgen, indem beispielsweise Gebäude nur da gebaut werden, wo keine gravitativen Gefahren bestehen. Schutzmassnahmen können auch organisatorisch sein, beispielsweise indem Personen durch ein Alarmsystem vor einer unmittelbar drohenden Gefahr gewarnt werden. Technische Massnahmen können eine grosse Grundfläche umfassen oder gezielt ein Gebäude betreffen, durch einen Gebäudeschutz.

>> Subvention

Beratung Naturgefahren

Als Kompetenzzentrum im Bereich Gebäudeschutz vor Naturgefahren beantwortet die KGV gerne alle Ihre Fragen. Sie finden zudem wertvolle Informationen auf der Website www.schutz-vor-naturgefahren.ch.

Richtlinien und Erläuterungen

Das Reglement über die Prävention der Kantonalen Gebäudeversicherung, sowie die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA 261, SIA 261/1) legen die Schutzziele für Naturgefahren fest. Diese Regeln müssen bei neuen Gebäuden eingehalten werden und im Fall von bestehenden Gebäuden gilt ihre verhältnismässige Anwendung. Die SIA Normen werden mit erläuternden Dokumenten ergänzt: SIA D 0260 und SIA 4002. Diese Dokumente zeigen, wie die Schutzziele mit Schutzmassnahmen am Gebäude erreicht werden können. Die frühzeitige Berücksichtigung der Naturgefahren im Planungsprozess ermöglichen zudem eine einfache und kostengünstige Umsetzung.

Richtlinie zur Erdbebensicherheit von Gebäuden

Erdbebensicherheit

Das Risiko eines Erdbebens in der Schweiz besteht. Selbst wenn der Kanton Freiburg nicht als stark exponiert gilt, so darf das Beschädigungsrisiko von Gebäuden durch einen Erdbebenstoss nicht unterschätzt werden.

Die KGV ist das kantonale Kompetenzzentrum in Sachen Erdbebensicherheit von Gebäuden. Für neue Gebäude gilt die Einhaltung der SIA Normen. Bei bestehenden Gebäuden muss eine Risikobewertung für Gebäude der Bauwerksklassen II und III. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren berät die KGV die Ingenieur*innen bezügliche der erforderlichen Massnahmen.

In technischen Fragen arbeitet die KGV zudem mit der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) zusammen.