GEBÄUDEVERSICHERUNG

Deckungen

Ich habe einen Leitungsbruch. Wird dies von der KGV abgedeckt?

Nein, die KGV deckt Brand- und Elementarrisiken ab. Für Folgeschäden durch Leitungsbrüche kann bei privaten Versicherungen eine Deckung für Wasserschäden abgeschlossen werden.

Ich hatte Schäden durch Nager (z. B. Marder) oder Insekten. Werden diese von der KGV übernommen?

Nein, die KGV deckt Brand- und Elementarrisiken ab. Diese Schäden gelten nicht als Elementarschäden. Bei Privatversicherungen kann eine Zusatzdeckung abgeschlossen werden.

Kann ich bei der KGV Zusatzversicherungen abschliessen?

Nein, alle Objekte oder Risiken, die nicht durch die KGV gedeckt sind, können grundsätzlich freiwillig bei Privatversicherungen versichert werden.

Kann ich meine Aussenanlagen bei der KGV versichern?

Nein, die KGV bietet keine Deckung für Aussenanlagen wie Sträucher, Zäune, Gartenanlagen, usw. an. Diese können bei Privatversicherungen versichert werden.

Sind meine Küche und meine Stoffstoren bei der KGV versichert?

Die KGV deckt die Küchen sowie die am Gebäude befestigten Stoffstoren für die Schätzungen, die ab dem 1. Juli 2018 vorgenommen wurden (Gesetzesänderung). Für Gebäude, die vor dem 1. Juli 2018 geschätzt wurden, müssen diese Elemente noch bei der Privatversicherung versichert werden.

Ist mein Gewächshaus von der KGV gedeckt?

Um den Versicherungsschutz beanspruchen zu können, muss das Gebäude im Besitz einer Baubewilligung sein. Die KGV legt die Schwelle für die Versicherung von Gebäuden auf CHF 10’000.00 fest. Gebäude, deren Wert den von der KGV festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, sind in der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht versichert.

Um versichert zu sein, muss das Gebäude zudem die Vorgaben gemäss Art. 92 KGVR «Begriffsdefinition Gebäude» erfüllen

Ist mein Alarmsystem von der KGV abgedeckt?

Nein, automatische Alarme jeglicher Art, einschliesslich Sirenen, werden von der KGV nicht versichert, gemäss  den Abgrenzungsregeln 2018 zwischen der Gebäude- und der Mobiliarversicherung (Privatversicherung).

Ist meine Ladestation durch die KGV abgedeckt?

Um von der KGV übernommen zu werden, muss die Ladestation am Gebäude befestigt sein. Zudem muss die Eigentümerschaft dieser Installation auch die Eigentümerschaft des Gebäudes oder einer StWE-Einheit sein. Eine Ladestation, die einem Mieter gehört oder die nicht direkt am Gebäude installiert ist, wird von der KGV nicht abgedeckt.

Bin ich während der Arbeiten versichert?

Ab Erteilung der Baubewilligung sind die im Bau befindlichen Gebäude systematisch provisorisch und ohne vorherige Schätzung versichert.
Wenn die versicherte Person Arbeiten ausführt, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, geniesst sie ebenfalls die provisorische Deckung, wenn die betreffenden Arbeiten der KGV schriftlich gemeldet werden (praemien@ecab.ch).

Ist meine Solaranalge (Photovoltaik, Thermik) durch die KGV gedeckt?

Um eine Versicherungsdeckung bei der KGV zu erhalten, muss die Solaranlage im Schätzungsprotokoll aufgeführt werden. Seit dem 1. Juli 2018 legen die Abgrenzungsregeln zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung je nach Nutzung des Gebäudes den zuständigen Versicherer fest. Grundsätzlich muss die versicherte Person bei der Nutzung «Wohnen» ihre Installation bei der KGV anmelden. Solaranalgen im Contracting werden von der KGV nicht abgedeckt.

(Siehe auch 3. Frage unten zum Thema «Schätzung»)

Schätzung

Warum muss ich alle 15 Jahre eine neue Schätzung vornehmen?

Mit der Revisionsschätzung alle 15 Jahre wird der Versicherungsschutz dem Gebäudewert angepasst, damit die Eigentümerschaft über einen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Versicherungsschutz verfügt.

Ich möchte meine Liegenschaft neu schätzen lassen, wie muss ich vorgehen?

Eine Schätzung können Sie via Online-Formular anfordern: Schätzungsanfrage – ECAB-KGV

Sobald wir Ihre Anfrage erhalten haben, wird sich die KGV mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für die Schätzung Ihres Gebäudes zu vereinbaren.

Eine Gebäudeschätzung ist erforderlich bei Neubau, Umbau oder wesentliche Änderung des Versicherungswertes

Ich habe neue Anlagen installiert, wie z. B. Solarmodule (Photovoltaik, Thermik), was muss ich tun?

Bitte fordern Sie eine Schätzung via Online-Formular an: Schätzungsanfrage – ECAB-KGV

Sobald wir Ihre Anfrage erhalten haben, wird sich die KGV mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für die Schätzung Ihres Gebäudes zu vereinbaren.

Ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Einreichung des Schätzungsgesuchs sind neue Anlagen wie Solarmodule provisorisch ohne vorherige Schätzung versichert.

Nach Abschluss der Arbeiten übermittelt die versicherte Person der KGV die Rechnung und die Fotos der Anlage, um die Versicherungsdeckung anzupassen.

(Siehe auch letzte Frage oben zum Thema «Deckungen»)

Was kostet eine Neuschätzung?

Das Schätzverfahren ist kostenlos.

Ich wohne im Stockwerkeigentum (StWE), wer muss die Schätzung beantragen oder einen Schadenfall melden?

Die für das Stockwerkeigentum zuständige Verwaltung muss die Schätzung für das gesamte Gebäude beantragen, da die Schätzung für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Einheiten erfolgt. Zudem ist die Verwaltung auch Ansprechperson im Schadenfall.

Ich habe ein Gebäude gekauft/verkauft, was muss ich tun und wer bezahlt die Prämienrechnung?

Die bisherige Eigentümerschaft oder die neue versicherte Person übermittelt der KGV alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Gebäudeeigentum, indem eine Kopie des Kaufvertrags per E-Mail (primes@ecab.ch) eingereicht wird.

Die KGV teilt die Prämien nicht zwischen der neuen und der alten versicherten Person auf, da nur die neue versicherte Person für die Zahlung der Prämie verantwortlich ist. Bei einer Eigentumsänderung liegt es also im Ermessen beider Parteien, die Prämienaufteilung zum Zeitpunkt des Verkaufs vorzunehmen. Die Jahresrechnung wird jeweils im ersten Quartal des laufenden Jahres verschickt.

Mein Gebäude wurde abgerissen, was muss ich tun?

Die versicherte Person muss der KGV den Abbruch ihres Gebäudes melden.

Die Meldung eines abgebrochenen Gebäudes erfolgt erst, wenn das Gebäude komplett abgebrochen ist. Die KGV kann eine lokale Sichtung zur Feststellung durchführen.

Die versicherte Person reicht die für die Erstellung einer Schlussabrechnung erforderlichen Angaben per E-Mail (estimation@ecab.ch) ein:

  • Adresse des abgebrochenen Gebäudes
  • Datum des Abbruchs
  • Rechnungskopie im Zusammenhang mit Abbruch (Deponie, Transport etc.)
  • Ein Foto des Standorts nach dem Abbruch

Nach Erhalt der obigen Angaben wird eine Prämienabrechnung erstellt.

Wird sich meine neue Einschätzung steuerlich auswirken?

Nein, die Neuschätzung hat keine steuerlichen Auswirkungen. Die KGV übermittelt keine Werte an die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg.

Prämienrechnung

Wie wird meine Prämie berechnet?

Die Prämie wird berechnet unter Einbezug von:

  • Versicherungswert indexiert (Link auf Indexierungstabelle)
  • Art der verwendeten Werkstoffe:
    • Klasse 1: 0,42 ‰
    • Klasse 2: 0,52 ‰
    • Klasse 3: 0,62 ‰
  • Sonderrisiken (Zuschlagsprämien)
  • Stempelabgabe (5 % auf Nettoversicherungsprämie)

Beispiel: Bei einem Versicherungswert von CHF 1’280’200.00 und einem Prämiensatz von 0,52 Promille (Klasse 2) beträgt die Prämie CHF 665.70. Dazu wird die die eidgenössische Stempelabgabe (5% der Nettoversicherungsprämie) addiert. Die Gesamtprämie beträgt somit CHF 689.00.

Ich habe meine Jahresrechnung erhalten und ein Schätzungsverfahren läuft. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Ja, die Jahresrechnung muss bezahlt werden. Nach der Neuschätzung wird eine Korrekturabrechnung erstellt.

SCHADENFÄLLE

Schadenmeldung

Wie muss ich meinen Schadenfall melden?

Schadenfälle können online über unser Formular Schadenmeldung gemeldet werden.

Sie können Ihren Schadenfall auch telefonisch unter 026 566 41 10 melden.

Welche Sofortmassnahmen kann ich bei einem Schadenfall einleiten?

Der Eigentümer ergreift sämtliche nützlichen Massnahmen, um den Schaden zu begrenzen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Dachplane, Hochwasserschutz, Reinigung, Feuerwehreinsatz usw.).
Unter Vorbehalt der Sicherheits- und Schutzmassnahmen hat der Eigentümer die beschädigten Güter bis zur Stellungnahme der KGV in ihrem aktuellen Zustand zu belassen und die beschädigten Teile mit Fotos zu dokumentieren.

Vorgehen im Schadenfall

Wie hoch ist mein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt für Elementarschäden beträgt CHF 200.00.
Bei Brandschäden gibt es keinen Selbstbehalt.

Wie schnell muss ich meinen Schadenfall melden?

Der Eigentümer ist verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem mutmasslichen Schadenereignis zu melden.

Schadenbearbeitung

Wie kann ich meine Dokumente (Fotos, Kostenvoranschläge, Rechnungen usw.) an die KGV übermitteln?

Die verschiedenen Dokumente können an die KGV weitergeleitet werden:

  • per E-Mail: schaden@ecab.ch
  • per Post: KGV, Postfach, 1701 Freiburg
  • per QR-Code auf den einzelnen Schadenfallunterlagen
Kommt ein Experte vorbei, um den Schaden festzustellen?

Grundsätzlich ja, aber je nach den vorliegenden Informationen kann die KGV auf eine Ortsbesichtigung verzichten, um die Schadenbearbeitung zu beschleunigen. Eine detaillierte Prüfung des Falles kann jederzeit vorgenommen werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Dossiers?

Im Normalbetrieb werden die Anfragen innerhalb von 2 Wochen bearbeitet. Im Falle einer Grosskatastrophe, die den Kanton betrifft, könnten sich die Fristen bei der KGV und den leistungserbringenden Unternehmen jedoch verlängern.

Empfiehlt mir die KGV Firmen?

Als Monopolunternehmen empfiehlt die KGV keine einzelnen Unternehmen. Für die Notfallmassnahmen steht jedoch eine Liste für die Fachfirmen (Aufräumung, Sanierung, Trocknung) zur Verfügung.

Die Firma, die den Kostenvoranschlag erstellt hat, ist nicht verfügbar. Kann ich eine andere Firma beauftragen?

Es steht dem Eigentümer frei, eine andere als die in der Schadenschätzung genannte Firma zu beauftragen, jedoch beziffert die KGV den Höchstbetrag für die Schadensregulierung aufgrund der ihr vorliegenden Kostenvoranschläge.

Innerhalb welcher Frist muss ich die Instandsetzungsarbeiten an meinem Gebäude ausführen?

Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren ab Schadeneintritt erfolgt keine Entschädigungszahlung. Bitte beachten Sie, dass die Meldefrist eines Schadenfalls 2 Jahre nach dem mutmasslichen Schadenereignis beträgt.

Was sind Zusatzleistungen?

Bei den Zusatzleistungen handelt es sich hauptsächlich um Räumungs- und Abtransportkosten des beschädigten Materials. Die Übernahme ist auf 15% des Schadensbetrags beschränkt (Art. 142 KGVR).

Siehe auch unter: Versicherte Risiken, Rubrik «Zuschlag für zusätzliche Leistungen»

Bezahlt die KGV die Rechnung direkt an das Unternehmen?

Nein, die KGV zahlt ihre Entschädigung gegen Vorlage der Rechnung direkt an den Versicherten aus. Dieser ist nach Abnahme der Arbeiten für die Zahlung verantwortlich

Muss ich mein Gebäude nach einem Schadenfall neu schätzen lassen?

Nein, das Gebäude muss grundsätzlich nach einem Schadenereignis nicht geschätzt werden, da die Schadenbehebung den Versicherungswert vor dem Schadenereignis wiederherstellt.